Gebühren und Abgaben

Der Abgaben- und Gebührenspiegel der Gemeinde Lech gibt einen aktuellen Überblick über die wichtigsten Gebühren, Steuern und Tarife:

Auflistung Gebühren & Abgaben 2024

Bankverbindungen

Hier finden Sie unsere Bankverbindungen:

  • Raiffeisenbank Lech
    IBAN: AT85 3744 9000 0001 0496
  • Volksbank Vorarlberg
    IBAN: AT07 4571 0002 1100 0400
  • Hypo Bank Vorarlberg
    IBAN: AT62 5800 0008 8712 0110
  • Sparkasse Bludenz
    IBAN: AT72 2060 7002 0003 7257

Abbuchungsantrag

Die regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen für Gemeindeabgaben lassen sich sehr bequem über das Girokonto mit einem Abbuchungsauftrag (SEPA-Lastschrift-Mandat) begleichen. Sie laufen nicht mehr Gefahr, wegen eines Versehens einen Zahlungstermin zu versäumen und dadurch unnötig Mahngebühren und Säumniszuschläge in Kauf zu nehmen. Die Abbuchung vom Girokonto kommt Ihnen bei den meisten Banken wesentlich billiger als die Überweisung per Zahlschein.

Selbstverständlich können Sie die SEPA-Lastschrift bei uns jederzeit widerrufen und für den Fall der Fälle haben Sie auch ein Rückgaberecht von 56 Tagen.

Abbuchungsantrag

Gebühren zum Durchblättern

Bauhof (Verrechnungssätze)

Bücherei

Friedhofsgebühren (für die Dauer von 20 Jahren)

Gästetaxe

Grundsteuer

Hallenmiete (Turnhalle Schulzentrum & Halle sport.park.lech)

Heimatarchiv

Hundeabgabe

Kanalgebühren

Kindergarten & Kinderbetreuung  (Zeitraum 09/2024 bis 08/2025)

Kommunalsteuer 

Müllabfuhr- & Müllgrundgebühren

Müllabfuhrgebühren 

AbgabeartNetto10 %  USt.Brutto
60 l Sack11,601,1612,76
pro Kilogramm entsorgter Restmüll0,500,050,55
pro Kilogramm entsorgter Biomüll0,420,040,46
Sautrank pro Liter0,300,030,33
pro Kilogramm entsorgter Sperrmüll0,450,050,50
pro Kilogramm entsorgtem Altholz0,450,050,50
pro Kilogramm Grünschnitt0,180,020,20

Müllgrundgebühren

AbgabeartNetto10 %  USt.Brutto
Grundgebühr pro Kilogramm des Anfalls von Bio- und Restabfall des vorangegangenen Jahres0,180,020,20
Mindestgrundgebühr/Haushalt/FEWO95,009,50104,50

 

Weitere Details finden Sie in der Abfallgebührenverordnung sowie in der Müllabfuhrverordnung der Gemeinde Lech. 

Musikschulbeitrag pro Semester (Zeitraum 09/2024 bis 08/2025)

Ortsbus Lech

Parkgebühren

Pistenrettungsgebühren

Schülerbetreuung/Ferienbetreuung (Zeitraum 09/2024 bis 08/2025)

sport.park.lech

Tourismusbeitrag

Waldschwimmbad

Wassergebühren

Zweitwohungsabgabe ab 2024 (ersetzt die Zweitwohnsitzabgabe)

Auf Grund des Zweitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl. Nr. 87/1997, und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 22. Dezember 1997 hat die Gemeinde Lech am 31. Dezember 1997 die Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnsitzabgabe erlassen.

Neue gesetzliche Grundlage
Mit 1. Jänner 2024 löste nun das neue Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerständen, Kurzform Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG), das bisherige Zweitwohnsitzabgabegesetz ab. 

Aufgrund § 1 Zweitwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 59/2023, und des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 4. März 2024 hat die Gemeinde Lech am 5. März 2024 die Verordnung über die Erhebung einer Zweitwohnungsabgabe erlassen, die rückwirkend ab 1. Jänner 2024 ihre Gültigkeit hat. 

Gleichzeitig tritt die zuletzt gültige Verordnung bzgl. der bisherigen Zweitwohnsitzabgabe außer Kraft. 

Abgabenpflicht
Als Zweitwohnungen gelten Wohnungen im Sinne des § 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters noch eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 4 Zweitwohnungsabgabegesetz vorliegt.

Somit fallen auch sämtliche bewilligte Ferienwohnungen in Lech, die auch schon nach der bisherigen Zweitwohnsitzabgabeverordnung der Gemeinde pflichtig waren, und auch weiterhin als solche zu Urlaubs- und Erholungszwecken rechtmäßig genutzt werden, unter die Abgabenpflicht des neuen Zweitwohnungsabgabegesetzes. 

Wie schon die Langform der Bezeichnung des neuen Gesetzes besagt ("Gesetz über die Erhebung einer Abgabe von Zweitwohnsitzen und Wohnungsleerstände") fallen nun auch so bezeichnete "leerstehende" Wohnungen unter die Abgabenpflicht. Als leerstehende Wohnungen gelten hier alle Wohnungen, in denen im aktuellen Jahr mehr als 26 Wochen keine Einwohnermeldung mit Hauptwohnsitz vorgelegen hat. 

Allerdings gibt es für solche Leerstände unter § 2 Abs. 4 einige Ausnahmeregelungen, wie z.B. die Nutzung einer solchen Wohnung zum Zweck der gewerblichen Beherbergung von Gästen bzw. der kurzzeitigen Privatzimmervermietung an ständig wechselnde Gäste, als Praxisräume medizinischer Berufe, sowie die Nutzung als Unterkunft im Rahmen von Schulbesuch, Ausbildung oder Berufsausübung oder zum Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen. Auch leerstehende Wohnungen, die im Rahmen des Projekts der Landesregierung „Sicher Vermieten“ zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden, sind von der Abgabe befreit.

Höhe der Abgabe
Die neue gesetzliche Regelung bzgl. der Ermittlung der Geschossfläche zur Bemessung der Abgabe ist gegenüber dem bisherigen Zweitwohnsitzabgabegesetz nahezu unverändert geblieben:

Die jährliche Abgabe ist von der Geschoßfläche der Zweitwohnung zu bemessen. Geschoßfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Zweitwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind (§ 4 Abs. 1 Zweitwohnungsabgabegesetz). 

Gemäß § 5 Abs. 1 Zweitwohnungsabgabegesetz (ZAG) fällt die Gemeinde Lech in die höchste Kategorie, da in mehr als 30 % der Wohnungen keine Meldung als Hauptwohnsitz vorliegt. (Auch gemäß bisherigem Zweitwohnsitzabgabegesetz war die Gemeinde Lech in der höchsten Ortsklasse A)

Gemäß § 5 Zweitwohnungsabgabegesetz, aktuelle Fassung LGBl.Nr. 27/2024, und Valorisierung der Beträge in § 5 Abs. 1 durch das Amt der Vorarlberger Landesregierung beträgt die jährliche Abgabe für das Jahr 2024 EUR 20,09 pro qm bis zu einem maximalen Betrag von EUR 3.013,65, was einer maximalen Fläche von ca. 150 qm entspricht. (Darüber hinausgehende Flächen werden für die Bemessung der Zweitwohnungsabgabe somit nicht berücksichtigt.) 

Gemäß § 5 Abs. 5 des Zweitwohnungsabgabegesetzes ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Verminderung der Abgabe möglich, wie z. B. um je 10 %, wenn die Wohnung nicht an eine Gemeindewasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist, oder um 30 %, wenn die Wohnung, insbesondere mangels entsprechender Heizung, im Winter nicht benutzbar ist, oder wenn die Wohnung aufgrund außerordentlicher Naturereignisse, wie erfolgten Lawinenabgängen, Vermurungen, Rutschungen, zumindest einen Monat nicht benutzbar ist: um 10 % für jeden vollen Monat der Unbenutzbarkeit.

Abgabefrist
Auch bei dieser Abgabe handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe, die vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin der Zweitwohnung alljährlich bis zum 15. Februar des Folgejahres, also für dieses Jahr 2024 der 15. Februar 2025, selbst zu berechnen und somit nun rückwirkend zu entrichten ist. 

Die Eigentümer und Eigentümerinnen aller bewilligten Ferienwohnungen in Lech werden von der Gemeinde, wie auch schon in den Jahren zuvor, frühzeitig schriftlich an die Übermittlung einer solchen Abgabenerklärung und an die fristgerechte Entrichtung erinnert.

Weitere Details finden Sie im Zweitwohnungsabgabegesetz sowie in der Zweitwohnungsabgabeverordnung der Gemeinde Lech.