Einwohnermeldewesen
Meldepflicht
Wer nach Österreich zieht, innerhalb Österreichs übersiedelt oder seinen Hauptwohnsitz ändert, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Hierbei sind verschiedene Fristen zu beachten.
Fristen:
Anmeldung: innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft
Anmeldung eines Neugeborenen: innerhalb von drei Tagen nach Verlassen der
Geburtsstation
Abmeldung: innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem Auszug
Meldung bei Namensänderung: innerhalb von drei Monaten nach der Namensänderung (z.B. Heirat oder Scheidung)
Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen
Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten und der Schweiz genießen (sofern Finanzierung und ausreichende Krankenversicherung für den Aufenthalt sichergestellt sind) Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit und benötigen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich lediglich ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis).
Bei einem Aufenthalt in Österreich über eine Dauer von 3 Monate müssen Sie Ihren Aufenthalt in Österreich innerhalb der ersten 3 Monate bei der zuständigen Behörde (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) anzeigen und erhalten eine Anmeldebescheinigung (Kosten EUR 15,00).