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Hilfe in besonderen Lebenslagen

Für Personen, die aufgrund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung oder zur Festigung der Stellung in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen.

Notwendige Unterlagen
Einkommensnachweise sämtlicher im Haushalt lebenden Personen (Gehalts- oder Lohnzettel, Nachweis über Leistung des AMS, Pensionsnachweis, Unterhaltsvergleich, Krankengeld der Stmk. GKK, ärztliche Befunde, Nachweis über sämtliche monatlichen Belastungen (Miete, Strom, Heizung und eventuelle Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen)

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

Für Personen, die für den Lebensbedarf für sich und ihre unterhaltberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten.

Notwendige Unterlagen
Einkommensnachweise sämtlicher im Haushalt lebenden Personen (Gehalts- oder Lohnzettel, Nachweis über Leistung des AMS, Pensionsnachweis, Unterhaltsvergleich, Krankengeld der Stmk. GKK, ärztliche Befunde), Nachweis über sämtliche monatlichen Belastungen (Miete, Strom, Heizung und eventuelle Schuld- und Unterhaltsverpflichtungen).

Übernahme des Behandlungsbeitrages

Der Behandlungsbeitrag für Patienten pro Tag im Spital (maximal 28 Tage lang) wird mit Jahresbeginn auf 7,78 EUR angehoben. Bei ärztlichen "Kunstfehlern" bleibt die Haftpflichtversicherung des Mediziners zuständig.

Möglichkeit der Kostenbefreiung
Antrag bei der zuständigen Krankenkasse für Personen, deren monatliches Nettoeinkommen unter dem Richtsatz der Ausgleichszulage liegt und für Personen, die infolge von Leiden und Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen (Rezeptgebührenbefreiung).

Eine Befreiung für den Kostenbeitrag ist auch für jene Patienten möglich, die einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit obliegen (Sozialhilfeempfänger) und Personen, deren Nettoeinkommen unter dem Richtsatz der Ausgleichszulage liegt.

Jene Personen, die aufgrund ihres Einkommens im Bereich des eineinhalbfachen Sozialhilferichtsatzes liegen, können im Sozialreferat die Übernahme der Kosten beantragen.

Keine Befreiung seitens der Kassen
Der Kostenbeitrag (10%iger Selbstbehalt für mitversicherte Angehörige) von dzt. 12,10 EUR gilt ebenfalls für maximal 28 Behandlungstage pro Jahr (beginnt mit dem 1. Tag der stationären Unterbringung) für jene Personen, die aufgrund ihres Einkommens im Bereich des eineinhalbfachen Sozialhilferichtsatzes liegen. Diese haben die Möglichkeit, im Sozialreferat die Übernahme dieser Kosten zu beantragen. Nähere Informationen erteilt auch die Krankenhausverwaltung.

Notwendige Unterlagen

Einkommensnachweis, Rechnung vom Krankenhaus