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Sperrstunden

Gast- und Schankgewerbebetriebe müssen bis spätestens 1:00 Uhr geschlossen werden und Barbetriebe bis spätestens 2:00 Uhr. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Verpflegung der hauseigenen Beherbergungsgäste mit Speisen und Getränken.

Die Gemeinde kann bei besonderem örtlichen Bedarf auf Antrag für einzelne Gastgewerbebetriebe eine spätere Sperrstunde bewilligen. Wie in den vergangenen Jahren ist es auch heuer wieder beabsichtigt, dass Nachtlokale bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bis maximal 3:00 Uhr geöffnet sein dürfen.

Um die Abwicklung der Sperrstundenverlängerungen so einfach wie möglich zu gestalten, kann mit folgendem Musterantrag eine Sperrstundenverlängerung beantragt werden.

Spätere Sperrstunde - Antrag

Eine Sperrstundenverlängerung kann auch für die Dauer der gesamten Wintersaison erteilt werden - der Antrag hierfür ist lediglich einmal zu stellen und auch nur einmal mit Euro 14,30 Bundesabgabe zu versehen. Für eine Bewilligung, die für mehr als zwei Tage beantragt wird, ist eine Verwaltungsabgabe von Euro 14,00 zu entrichten, für Bewilligungen bis zu zwei Tagen ist keine Verwaltungsabgabe zu entrichten.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 der Sperrzeitenverordnung in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Jänner (Silvesternacht) sowie in den Nächten, die auf die Tage von Fasnachtssamstag bis Fasnachtsmontag folgen, die Sperrzeit entfällt.

Weiters möchten wir Sie auf das Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend (Jugendgesetz), LGBl. Nr. 16/1999, aufmerksam machen, dessen Bestimmungen in manchen Lokalen keine oder zu wenig Beachtung geschenkt wird.

Hier einige Auszüge aus dem Jugendgesetz:

Kinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Jugendliche sind Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres.

An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich nicht aufhalten:
a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr
b) Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in der Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr
c) Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit von 24.00 bis 5.00 Uhr

Wir weisen auch auf die im Jugendgesetz genannten Pflichten der Unternehmen wie zB Feststellung des Alters oder Verweigerung des Zutrittes und Verweisung aus Räumlichkeiten hin.

Betreffend alkoholische Getränke und Tabakwaren ist festzustellen, dass diese Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Konsum nicht angeboten, weitergegeben und überlassen werden dürfen.

Jugendgesetz