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Allgemeines

Bei Betriebseröffnungen bitten wir sie, uns den ausgefüllten Betriebseröffnungsbogen zuzusenden. Sie erhalten dann von uns eine Steuernummer zugesandt die die gegenseitige Kommunikation erleichert und eine eindeutige Zuordnung ermöglicht.

Gästetaxe

Aufgrund des Tourismusgesetzes (§ 13 Abs 1) sind die Gemeinden zur Deckung des Aufwandes im Tourismus ermächtigt eine Gästetaxe einzuheben.

Die näheren Ausführungen dazu werden in der Gästetaxordnung getroffen.

Abgabepflichtig sind dabei alle Gäste, die im Gemeindegebiet - unabhängig von ihrem Motiv - nächtigen. Der Unterkunftgeber übernimmt dabei idR die Pflicht zur An- und Abmeldung der Gäste und behält von diesen treuhändisch die Gästetaxe ein und führt sie an die Gemeinde ab. Der Unterkunftgeber haftet auch solidarisch für die Erfüllung dieser Verpflichtung.

Die Meldungen sind spätestens binnen 48 Stunden zu erstatten, die Gästetaxe beträgt Sommer und Winter EUR 3,80 pro Nächtigung. Befreit sind im Wesentlichen Personen die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Verwandte in auf- oder absteigender Linie die unentgeltlich nächtigen oder Personen die in einer Ferienwohnung nächtigen für die Zweitwohnsitzabgabe entrichtet wird. Weitere Details dazu finden sie in der Gästetaxordnung der Gemeinde.

Gästetaxordnung